Gebäudeversicherung – was muss man wissen?
Die Gebäudeversicherung bietet eine umfassende Absicherung von Schäden des Gebäudes sowie sonstiger baulicher Grundstücksbestandteile. Die Gebäudeversicherung deckt Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser, Sturm (ab Windstärke Acht) und Hagel eintreten. Aber auch Schädigungen beim Wasseraustritt an Aquarien und Wasserbetten, Überspannungsschäden durch Blitz, Schäden durch Implosionen sowie Aufräumungs- und/oder Abbrucharbeiten werden durch die Gebäudeversicherung abgedeckt. Dazu gehören ebenfalls Einfriedungen, Fahnenmasten und Gartenlaternen. Aber auch Schäden für alle außen angebrachten Sachen wie Markisen, Trennwände oder Satellitenanlagen sind bis zur Versicherungssumme versichert.
Die Gebäudeversicherung umfasst gleichwohl den Ersatz des Mietverlustes privat genutzter Wohnräume (bis 18 Monate). Des Weiteren Schäden durch Anprall oder Absturz von unbemannten Flugkörpern und Teilen seiner Ladung. Bei der Gebäudeversicherung werden im Vertrag Grundfläche des Objekts sowie Bauausführung und –ausstattung erfasst. Wie beispielsweise: Gebäudetyp (zweigeschossig, mit (Teil-) Unterkellerung), Außenwände (Putz, Verkleidung), Innenausstattung (Parkett, Teppichboden), Fenster und Heizungsanlage. Anhand der angegebenen Daten unter Einbeziehung des Gleitenden Neuwertfaktors sowie des Baupreisindexes wird der Versicherungswert ermittelt, um nach Eintreten eines ersatzpflichtigen Schadenfalls Gebäude in gleicher Art und Ausstattung wieder herstellen zu können. Auch Rückreisekosten aus dem Urlaub gehören zum Standardpaket der Gebäudeversicherung. Dieses Standardpaket lässt sich jederzeit individuell erweitern.
Die Dauer des Vertrages wird für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Dieser verlängert sich bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn nicht innerhalb von drei Monaten vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt wird. Führt ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so fällt die Entschädigungspflicht des Versicherers weg. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Höhe und Grund der Entschädigung vortäuscht oder vorzutäuschen versucht.